Verbindung_(Recht) Beschreibung Verbindung_(Recht)  
 
   
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Verbindung (Recht)

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Buch-Tipp: Anorganische Strukturchemie (Teubner Studienbücher) Die Einordnung als "Chemiebuch" ist zu eng Leider bin ich erst durch die vorliegende 5. Auflage auf dieses äußerst informative Lehrbuch der Beschreibung der chemischen Strukturen gestoßen. Dieses Buch muß auch der Kristallographie und der gesamten Materialwissenschaft angeboten werden. Hervorragend und mit bestechender Systematik ist die Beschreibung...

Die Verbindung als Rechtsbegriff in dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung): An verbundenen Dingen kann man kein eigenständiges Eigentum besitzen, ca. an dem Haupt-Gegenstand, der aus der Verbindung entsteht. So hat der Eigentümer einer Wohnung auch automatisch die Eigentumsrechte an einem Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser (durch die Rohre und den Einbau) mit der Wohnung verbunden wurde. Der Unterschied zwischen Zubehör, an dem eigenständige Eigentumsrechte erlaubt ist, und Verbindung ist ab und zu umstritten, aber als Richtlinien gelten u.a.:

  • Zubehör ist (ohne Probleme) einzeln herausnehmbar oder abtrennbar.
  • Das Abtrennen eines verbundenen Dinges ändert den Charakter des Gesamtdinges; es ist notwendig für die Benutzbarkeit des Gesamtdinges.

Siehe auch: Bestandteil


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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Verbindung (Recht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Inhalte. In der Wikipedia ist eine Autorenauflistung verfügbar.

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